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   VG Berlin, 05.04.2019 - 4 K 527.17, 4 K 322.18   

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VG Berlin, 05.04.2019 - 4 K 527.17, 4 K 322.18 (https://dejure.org/2019,7946)
VG Berlin, Entscheidung vom 05.04.2019 - 4 K 527.17, 4 K 322.18 (https://dejure.org/2019,7946)
VG Berlin, Entscheidung vom 05. April 2019 - 4 K 527.17, 4 K 322.18 (https://dejure.org/2019,7946)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Sonntagsöffnungen im Land Berlin waren rechtswidrig

  • Jurion (Kurzinformation)

    Sonntagsöffnungen im Land Berlin waren rechtswidrig

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Sonntagsöffnungen im Land Berlin waren rechtswidrig

  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Ladenöffnungen am Sonntag im Land Berlin

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

    Auszug aus VG Berlin, 05.04.2019 - 4 K 527.17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der objektivrechtliche Schutzauftrag, der in der Sonn- und Feiertagsgarantie begründet ist, auf die Stärkung des Schutzes derjenigen Grundrechte angelegt, die in besonderem Maße auf Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung angewiesen sind (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 u.a. -, juris Rn. 149).

    Zu der hier in Rede stehenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG - seinerzeit in der Fassung des Gesetzes vom 14. November 2006 folgenden Inhalts: "Die für die Ladenöffnungszeiten zuständige Senatsverwaltung kann im öffentlichen Interesse ausnahmsweise die Öffnung von Verkaufsstellen an höchstens vier Sonn- oder Feiertagen durch Allgemeinverfügung zulassen" hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 1. Dezember 2009 (1 BvR 2857/07 u.a., a.a.O., Rn. 179 ff.) ausgeführt:.

    Es hat daraus geschlossen, dass für die von der Begründung in Bezug genommene Zielsetzung und Kategorie von Ereignissen nur Veranstaltungen, die einzeln oder in ihrem Zusammenwirken Bedeutung für Berlin als Ganzes haben, die Ausnahme tragen könnten (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009, a.a.O., Rn. 182).

    Dem Verweis des Beklagten auf die Metropolenfunktion Berlins und auf die Steigerung der Attraktivität der Stadt sind bereits das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 1. Dezember 2009, a.a.O., Rn. 175) und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17. Mai 2017, a.a.O., Rn. 21) nicht gefolgt.

    Zudem gibt der Wortlaut der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 1. Dezember 2009, a.a.O, Rn. 182).

    Es führt den Beklagten auch nicht zum Erfolg, dass das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung über das Berliner Ladenöffnungsgesetz folgende Schlussformulierung gewählt hat (Beschluss vom 1. Dezember 2009, a.a.O., Rn. 193):.

    Das Bundesverfassungsgericht führt in der Entscheidung vom 1. Dezember 2009 (a.a.O.) aus, dass der Schutzauftrag des Art. 139 WRV an den Gesetzgeber für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen u.a. ein Regel-Ausnahme-Verhältnis statuiert, dem generell umso mehr Bedeutung zukomme, je geringer das Gewicht derjenigen Gründe ist und je weitgreifender die Freigabe der Verkaufseröffnung von Bezug auf das betroffene Gebiet sowie die einbezogenen Handelssparten und Warengruppen ausgestaltet sei (a.a.O., Rn. 158, sogenannte Je-Desto-Formel, vgl. Wißmann/Heuer, Jura 2011, 214, 218).

    Zudem widerspräche ein solches Verständnis dem im Urteil vom 1. Dezember 2009 zum Ausdruck kommenden Ansatz des Bundesverfassungsgerichts, dass ein im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Maßgaben des Art. 139 WRV hinreichender Sachgrund für jede einzelne Sonntagsöffnung erforderlich ist (Urteil vom 1. Dezember 2009, a.a.O, Rn. 176).

  • BVerwG, 17.05.2017 - 8 CN 1.16

    Kein verkaufsoffener Sonntag ohne Sachgrund

    Auszug aus VG Berlin, 05.04.2019 - 4 K 527.17
    Hierfür reicht es aus, dass sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die - wie die Klägerin - im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 -, juris Rn. 15 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2017 - BVerwG 8 CN 1.16 -, juris Rn. 10 ff. und vom 11. November 2015 - BVerwG 8 CN 2.14 -, juris Rn. 15 ff.).

    An der nunmehr nur noch begehrten Feststellung, dass die Öffnungen rechtswidrig gewesen sind, hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017 - BVerwG 8 CN 1.16 -, juris Rn. 13).

    Nur auf diese Weise ist dem verfassungsrechtlich gebotenen Regel-Ausnahme-Gebot hinreichend Rücksicht getragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 19; Urteil vom 17. Mai 2017, a.a.O., Rn. 21; Urteil vom 11. November 2015, a.a.O., Rn. 23 ff.; Beschluss vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 1 B 153.89 -, juris Rn. 5).

    Zwar unterliegt die dabei anzustellende Prognose - anders als die Gewichtung des Sachgrundes und die Frage der Prägung der Ladenöffnung und die Abwägung zwischen Sachgrund und dem durch die Ladenöffnung betroffenen Schutzgut des Sonn- und Feiertagsschutzes (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017, a.a.O., Rn. 17) - nicht voller gerichtlicher Kontrolle.

    Dem Verweis des Beklagten auf die Metropolenfunktion Berlins und auf die Steigerung der Attraktivität der Stadt sind bereits das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 1. Dezember 2009, a.a.O., Rn. 175) und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17. Mai 2017, a.a.O., Rn. 21) nicht gefolgt.

    Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht seine zu § 14 Abs. 1 LSchlG ergangene Rechtsprechung auf die Rechtslage in Rheinland-Pfalz angewendet hat, dessen § 10 Abs. 1 LadöffnG Rheinland-Pfalz weder einen Anlass noch ein öffentliches Interesse als Voraussetzung für die Ladenöffnung an Sonntagen normiert und bei dem sich ein zusätzliches - auslegungsfähiges - Erfordernis des Gemeinwohls lediglich aus Art. 57 Abs. 1 Satz 3 der Landesverfassung Rheinland-Pfalz ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017, a.a.O., Rn. 16 ff.).

    Denn die Kammer folgt der - soweit ersichtlich - allgemeinen Auffassung in der Rechtsprechung, dass die Gewichtung des Sachgrundes und die Frage der Prägung der Ladenöffnung und die Abwägung zwischen Sachgrund und dem durch die Ladenöffnung betroffenen Schutzgut des Sonn- und Feiertagsschutzes voller gerichtlicher Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017, a.a.O., Rn. 17).

    Denn aus dem Umstand, dass der Spielraum des Gesetzgebers nur eingeschränkt überprüfbar ist, folgt keine Einschränkung bei der Überprüfung der auf dessen Grundlage ergangenen Einzelfallentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017, a.a.O., Rn. 17).

  • BVerwG, 12.12.2018 - 8 CN 1.17

    Leipziger Verordnung zur Ladenöffnung am 1. und 3. Advent 2017 für den Ortsteil

    Auszug aus VG Berlin, 05.04.2019 - 4 K 527.17
    Denn der Beklagte hat mit Allgemeinverfügung vom 7. November 2018 für das erste Halbjahr 2019 die Öffnung von Verkaufsstellen im Land Berlin am Sonntag, den 27. Januar 2019 zur Internationalen Grünen Woche, am Sonntag, den 17. Februar 2019 zur Berlinale und am Sonntag, den 10. März 2019, zur Internationalen Tourismusbörse festgelegt und es ist nichts dafür ersichtlich, dass er in den kommenden Jahren anders zu verfahren gedenkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - BVerwG 8 CN 1.17 -, juris Rn. 12).

    Nur auf diese Weise ist dem verfassungsrechtlich gebotenen Regel-Ausnahme-Gebot hinreichend Rücksicht getragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 19; Urteil vom 17. Mai 2017, a.a.O., Rn. 21; Urteil vom 11. November 2015, a.a.O., Rn. 23 ff.; Beschluss vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 1 B 153.89 -, juris Rn. 5).

    Gleichzeitig kann eine geringe prägende Wirkung der Ladenöffnung gegenüber einer Veranstaltung nur angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf deren räumliches Umfeld begrenzt wird, wobei der mögliche räumliche Bereich abhängig von der Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung ist (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 20; Urteil vom 11. November 2015, a.a.O., Rn. 24 f.).

    Denn unabhängig davon, ob es das Berliner Ladenöffnungsgesetz - wofür einiges spricht (vgl. oben 3. c.) - zulässt, eine Sonntagsöffnung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG räumlich zu beschränken, waren die streitigen Verfügungen als stadtweit einheitliche Öffnungen konzipiert, und eine räumlich beschränkte Öffnung hätte dem erklärten Willen der Senatsverwaltung nicht entsprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - BVerwG 8 CN 1.17 -, juris Rn. 32 zum Fall einer Verordnung [Leipziger Weihnachtsmarkt]; Beschluss vom 7. Dezember 1988 - BVerwG 7 B 98.88 -, juris Rn. 9, zur Teilbarkeit von Planungsentscheidungen).

    Überdies scheidet eine gerichtliche Bestimmung eines räumlich noch rechtmäßigen Teils der jeweiligen Öffnungsverfügung aus, weil es an der hierfür erforderlichen und im gerichtlichen Verfahren nicht nachholbaren (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 24) Besucherzahlenprognose jedenfalls für räumlich theoretisch abgrenzbare Bereiche des Landesgebiets fehlt.

  • BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14

    Ladenöffnung; Sonn- und Feiertagsschutz; verfassungsrechtlicher Schutzauftrag;

    Auszug aus VG Berlin, 05.04.2019 - 4 K 527.17
    Hierfür reicht es aus, dass sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die - wie die Klägerin - im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 -, juris Rn. 15 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2017 - BVerwG 8 CN 1.16 -, juris Rn. 10 ff. und vom 11. November 2015 - BVerwG 8 CN 2.14 -, juris Rn. 15 ff.).

    Nur auf diese Weise ist dem verfassungsrechtlich gebotenen Regel-Ausnahme-Gebot hinreichend Rücksicht getragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 19; Urteil vom 17. Mai 2017, a.a.O., Rn. 21; Urteil vom 11. November 2015, a.a.O., Rn. 23 ff.; Beschluss vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 1 B 153.89 -, juris Rn. 5).

    Die hierbei zugrunde zu legenden Besucherströme sind durch eine Prognose zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 11. November 2015, a.a.O., Rn. 25).

    Gleichzeitig kann eine geringe prägende Wirkung der Ladenöffnung gegenüber einer Veranstaltung nur angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf deren räumliches Umfeld begrenzt wird, wobei der mögliche räumliche Bereich abhängig von der Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung ist (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 20; Urteil vom 11. November 2015, a.a.O., Rn. 24 f.).

    Auch die Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung in dem Sinne, dass zur Wahrung einer allenfalls geringen prägenden Wirkung der Ladenöffnung vorauszusetzen ist, dass nach einer anzustellenden Prognose der durch die Ladenöffnung zu erwartende Besucherstrom hinter demjenigen zurückbleiben muss, den das Anlassereignis für sich genommen voraussichtlich auslöst (BVerwG, Urteil vom 11. November 2015, a.a.O., Rn. 24 f.), ist zum Tatbestandsmerkmal "aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen" im Sinne des in Bayern fortgeltenden § 14 Abs. 1 LSchlG ergangen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2018 - 1 S 4.18

    Sonntagsöffnungen in Berlin anlässlich der Grünen Woche, der Berlinale und der

    Auszug aus VG Berlin, 05.04.2019 - 4 K 527.17
    Die drei mit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung festgesetzten Sonntagsöffnungen haben stattgefunden, nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den stattgebenden Beschluss der Kammer vom 17. Dezember 2017 - VG 4 L 529.17 - geändert und den Eilantrag der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen hat, das Bundesverfassungsgericht habe das Schutzkonzept des Berliner Gesetzgebers unbeanstandet gelassen, weswegen davon abweichende Gerichtsentscheidungen zu anlassbezogenen Sonntagsöffnungen nach den Ladenschlussgesetzen anderer Bundesländer auf die Rechtslage in Berlin nicht übertragbar seien (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 -).

    Hierfür reicht es aus, dass sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die - wie die Klägerin - im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 -, juris Rn. 15 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2017 - BVerwG 8 CN 1.16 -, juris Rn. 10 ff. und vom 11. November 2015 - BVerwG 8 CN 2.14 -, juris Rn. 15 ff.).

    Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer - entgegen der nicht im Einzelnen begründeten Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 -, juris Rn. 21, und vom 26. September 2018 - OVG 1 S 100.18 -, juris Rn. 26) - nur bei solchen Veranstaltungen eine Bedeutung für Berlin als Ganzes und damit ein öffentliches Interesse im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG , die auch insoweit die Maßgaben der sogenannten "Anlass"-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. oben 1. b.) erfüllen.

    Berufung und Sprungrevision waren wegen Abweichung von den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 - und vom 26. September 2018 - OVG 1 S 100.18 - zuzulassen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 4, 134 Abs. 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus VG Berlin, 05.04.2019 - 4 K 527.17
    Bindungswirkung kommt dabei dem Entscheidungsausspruch und den das Ergebnis tragenden Gründen zu (BVerfG, Beschluss vom 16. März 2005 - 2 BvL 7/00 -, juris Rn. 60).

    Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass sich die Bindungswirkung des § 31 BVerfGG auf die Auslegung von Verfassungsrecht, nicht jedoch von einfachem Recht erstreckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2005, a.a.O., juris Rn. 60).

  • BVerwG, 18.12.1989 - 1 B 153.89

    Ladenschluss - Ähnliche Veranstaltung - Besucherstrom - Offenhaltung von

    Auszug aus VG Berlin, 05.04.2019 - 4 K 527.17
    Nur auf diese Weise ist dem verfassungsrechtlich gebotenen Regel-Ausnahme-Gebot hinreichend Rücksicht getragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 19; Urteil vom 17. Mai 2017, a.a.O., Rn. 21; Urteil vom 11. November 2015, a.a.O., Rn. 23 ff.; Beschluss vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 1 B 153.89 -, juris Rn. 5).

    Dabei darf der Besucherstrom also nicht erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 - 1 S 100.18

    Keine Sonntagsöffnung anlässlich der Berlin Art Week am 30. September 2018

    Auszug aus VG Berlin, 05.04.2019 - 4 K 527.17
    Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer - entgegen der nicht im Einzelnen begründeten Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 -, juris Rn. 21, und vom 26. September 2018 - OVG 1 S 100.18 -, juris Rn. 26) - nur bei solchen Veranstaltungen eine Bedeutung für Berlin als Ganzes und damit ein öffentliches Interesse im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG , die auch insoweit die Maßgaben der sogenannten "Anlass"-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. oben 1. b.) erfüllen.

    Berufung und Sprungrevision waren wegen Abweichung von den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 - und vom 26. September 2018 - OVG 1 S 100.18 - zuzulassen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 4, 134 Abs. 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus VG Berlin, 05.04.2019 - 4 K 527.17
    Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - BVerwG 8 C 14.12 -, juris Rn. 32).

    Da das Fortsetzungsfeststellungsinteresse als Sachentscheidungsvoraussetzung im Zeitpunkt der jeweiligen mündlichen Verhandlung vorliegen muss (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 20), wäre anderenfalls bei üblichen gerichtlichen Verfahrenslaufzeiten jedenfalls der effektive Zugang zu den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019, a.a.O.) unzumutbar beschränkt.

  • BVerwG, 31.01.2019 - 8 B 10.18

    Voraussetzungen der isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen;

    Auszug aus VG Berlin, 05.04.2019 - 4 K 527.17
    Dies folgt der Erwägung, dass ein Fortsetzungsfeststellungsurteil die bereits eingetretene Wiederholung der geltend gemachten Rechtsbeeinträchtigung nicht mehr verhindern könne (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - BVerwG 8 B 10.18 -, juris Rn. 9).

    Da das Fortsetzungsfeststellungsinteresse als Sachentscheidungsvoraussetzung im Zeitpunkt der jeweiligen mündlichen Verhandlung vorliegen muss (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 20), wäre anderenfalls bei üblichen gerichtlichen Verfahrenslaufzeiten jedenfalls der effektive Zugang zu den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019, a.a.O.) unzumutbar beschränkt.

  • VG Berlin, 27.12.2017 - 4 L 529.17

    Sonntagsöffnung von Ladengeschäften im Land Berlin

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

  • BVerwG, 28.02.2008 - 4 B 60.07

    Zulässigkeit von Vorhaben; Art der Nutzung; Gebietscharakter;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 10 B 4.12

    Nachbarklage vor dem Oberverwaltungsgericht gegen ein Bauvorhaben in der Nähe des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2018 - 4 B 571/18

    Sonntagsladenöffnung in Kreuztal nach neuem Ladenöffnungsgesetz unzulässig

  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 BN 36.15

    Nichtigkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; Zugang zur Revisionsinstanz;

  • OVG Niedersachsen, 15.07.2014 - 1 LB 133/13

    Feststellung des Nichtvorliegens der Denkmaleigenschaft

  • BVerwG, 30.07.2010 - 8 B 125.09

    Teilbarkeit eines Verwaltungsakts; Beseitigung der Unanfechtbarkeit durch

  • BVerwG, 07.12.1988 - 7 B 98.88

    Planung von Erweiterungsflächen einer Mülldeponie; Teilbarkeit einer

  • BVerfG, 06.05.1986 - 1 BvR 677/84

    Schwerer und unabwendbarer Nachteil i.S. von § 93c Satz 2 BVerfGG

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 C 13.91

    Fernstraßen - Festsetzung einer Ortsdurchfahrt

  • BVerwG, 03.03.1997 - 8 B 130.96

    Kommunalrecht - Verfassungsmäßigkeit der Kreisumlage

  • OVG Sachsen, 28.08.2017 - 1 A 820/16

    Denkmal; Denkmaleigenschaft; Verpfichtungsklage; Wohnungseigentum

  • BVerwG, 17.04.1991 - 5 B 55.91
  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2017 - 1 S 45.17

    Antragsbefugnis einer Gewerkschaft gegen eine ordnungsbehördliche Verordnung

  • VG Berlin, 03.07.2019 - 4 L 178.19

    Weitere Sonntagsöffnungen für 2019 vorerst gestoppt

    Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe sind zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter möglich; in jedem Falle muss der ausgestaltende Gesetzgeber aber ein hinreichendes Niveau des Sonn- und Feiertagsschutzes wahren (BVerfG, a.a.O, Rn. 152, vgl. zu den Einzelheiten das Urteil der Kammer vom 5. April 2019 - VG 4 K 527.17 -, S. 16 ff. des amtlichen Entscheidungsabdrucks).

    Während der erste Begründungsstrang bis zuletzt eine unbelegte Behauptung geblieben ist, vermag der zweite schon angesichts der den Beteiligten bekannten und im Klageverfahren VG 4 K 527.17 erörterten Übernachtungszahlen nicht zu überzeugen.

    Die vom Antragsgegner gegen dieses Normverständnis der Kammer vorgetragenen Gründe greifen nicht durch (vgl. im Einzelnen das Urteil der Kammer vom 5. April 2019, a.a.O. S. 25 ff. des amtlichen Entscheidungsabdrucks).

    Es ist allerdings zweifelhaft, ob den hier inmitten stehenden Veranstaltungen eine hierfür erforderliche "Bedeutung für Berlin als Ganzes" (vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom 5. April 2019, a.a.O., S. 35 ff. mit Verweis auf den Beschluss der Kammer vom 12. September 2018 - VG 4 L 323.18 -, juris) zugemessen werden kann.

    Bei der Ausfüllung des Merkmals "öffentliches Interesse" im Sinne des § 6 Abs. 1 BerlLadÖffG kommt dem Antragsgegner kein Beurteilungsspielraum in dem Sinne zu, einen dabei verwendeten Auslegungsmaßstab "Bedeutung für Berlin als Ganzes" ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit bestimmen zu können (Urteil der Kammer vom 5. April 2019, a.a.O., S. 31 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks).

    Denn unabhängig davon, ob es das Berliner Ladenöffnungsgesetz - wofür einiges spricht (vgl. Urteil der Kammer vom 5. April 2019, a.a.O., S. 29 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks) - zulässt, eine Sonntagsöffnung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG räumlich zu beschränken, sind die streitigen Verfügungen als stadtweit einheitliche Öffnungen konzipiert, und eine räumlich beschränkte Öffnung würde dem erklärten Willen der Senatsverwaltung nicht entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - BVerwG 8 CN 1.17 -, juris Rn. 32 zum Fall einer Verordnung [Leipziger Weihnachtsmarkt]; Beschluss vom 7. Dezember 1988 - BVerwG 7 B 98.88 -, juris Rn. 9, zur Teilbarkeit von Planungsentscheidungen).

  • BGH, 27.07.2023 - I ZR 144/22

    Ladenöffnung an Sonntagen

    Soweit nach der bundesrechtlichen Regelunge des § 23 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG in Einzelfällen befristete Ausnahmen vom in § 3 Satz 1 Nr. 1 LadSchlG geregelten Verbot der Ladenöffnung an Sonntagen bewilligt werden können, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden, hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung angenommen, dass das für eine solche Ausnahmebewilligung erforderliche öffentliche Interesse nicht durch das Interesse an der Förderung strukturschwacher Regionen begründet werden kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, NJW 1999, 2982 [juris Rn. 6]; OVG Mecklenburg-Vorpommern, NVwZ 2000, 945 [juris Rn. 35]; VG Berlin, Urteil vom 5. April 2019 - 4 K 527.17, juris Rn. 41; vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss vom 9. November 2009 - 3 B 455/09, juris Rn. 39; zum Anwendungsbereich des Ladenschlussgesetzes vgl. BGH, GRUR 2020, 307 [juris Rn. 21] - Sonntagsverkauf von Backwaren).
  • VG Berlin, 27.12.2017 - 4 L 527.17

    Grüne Woche, Berlinale, ITB: Vorerst keine Ladenöffnung am Sonntag

    Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 4 K 527.17 gegen die Allgemeinverfügung der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom 6. November 2017, bekannt gegeben durch die Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 49 vom 17. November 2017, wird wiederhergestellt.

    die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 4 K 527.17 gegen die Allgemeinverfügung der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom 6. November 2017 wiederherzustellen.

    Denn der Antragsgegner hat die in Rede stehende Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 VwVfG nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt, so dass der hiergegen erhobenen Klage VG 4 K 527.17 keine aufschiebende Wirkung zukommt.

    Auch der Umstand, dass Rechte der Antragstellerin, die sich als Gewerkschaft für die Rechte ihrer Mitglieder stark macht, möglicherweise ebenso angemessen noch im Klageverfahren VG 4 K 527.17 im Rahmen eines Fortsetzungsfeststellungsrechtsstreits geprüft werden können, spielt hier keine Rolle.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2019 - 1 S 62.19

    Sonntagsöffnungen am 21. Juli 2019 und am 8. September 2019 sind rechtmäßig

    Zu einer Änderung dieser Rechtsprechung besteht auch in Anbetracht der Ausführungen im angegriffenen Beschluss und der Erwägungen in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. April 2019 - 4 K 527.17 und 4 K 322.18 - (juris Rn. 61 ff.) kein Grund.
  • VGH Bayern, 29.06.2023 - 19 ZB 19.2109

    Festsetzung des Abschussplans für Gamswild

    Da das Fortsetzungsfeststellungsinteresse als Sachentscheidungsvoraussetzung im Zeitpunkt der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung vorliegen muss (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013, a.a.O. Rn. 20) wäre bei dessen Verneinung ausgehend von den erwartbaren gerichtlichen Verfahrenslaufzeiten der effektive Zugang zu den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln unzumutbar beschränkt (ebenso für Ladenöffnungen an Sonntagen im Jahresrhythmus VG Berlin, U.v. 5.4.2019 - 4 K 527.17, 4 K 322.18 - juris Rn. 28, nachfolgend BVerwG, B.v. 30.6.2021 - 8 B 48/20, BVerwG, U.v. 16.3.2022 - 8 C 6//21 - juris).
  • VGH Bayern, 29.06.2023 - 19 ZB 19.2107

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen erledigten Jahresabschussplan

    Da das Fortsetzungsfeststellungsinteresse als Sachentscheidungsvoraussetzung im Zeitpunkt der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung vorliegen muss (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013, a.a.O. Rn. 20) wäre bei dessen Verneinung ausgehend von den erwartbaren gerichtlichen Verfahrenslaufzeiten der effektive Zugang zu den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln unzumutbar beschränkt (ebenso für Ladenöffnungen an Sonntagen im Jahresrhythmus VG Berlin, U.v. 5.4.2019 - 4 K 527.17, 4 K 322.18 - juris Rn. 28, nachfolgend BVerwG, B.v. 30.6.2021 - 8 B 48/20, BVerwG, U.v. 16.3.2022 - 8 C 6//21 - juris).
  • VG Berlin, 05.04.2019 - 4 K 322.18

    Sonntagsöffnungen im Land Berlin waren rechtswidrig

    Urteile der 4. Kammer vom 5. April 2019 (VG 4 K 527.17 und VG 4 K 322.18).
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